Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Wenker & Co. KG

I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines

1. Unternehmerkunden
Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgendem AVB) sind Unternehmer.

2. Ausschließlichkeit
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Definition
Unternehmer im Sinne dieser AVB ist entsprechend § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

4. Rahmenvereinbarung
Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder aus sie hinweisen müssten.

5. Individualvereinbarung
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

6. HGB
Handelsrechtliche Vorschriften finden Anwendung.

II. Vertragsschluss, Kostenvoranschlag, Zahlung

1. Angebot, Kostenanschlag
Auf Anfrage des Kunden bei uns, vereinbaren wir mit dem Kunden einen Termin -auch vor Ort- zur Planung des individuellen Auftrages. Damit ist noch kein Vertrag zustande gekommen.
In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen, Angaben oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht durch uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2. Vertragsschluss, -inhalt
An einen durch uns erstellten Kostenvoranschlages sehen wir uns 14 Tage lang gebunden. Zum Vertragsschluss ist es ausreichend, wenn der Kunde das in Form des Kostenvoranschlages unterbreitete Angebot annimmt.
Sofern der suggerierte und in dem Kostenvoranschlag dargelegte Auftrag durch den Kunden nicht erteilt wird, steht es uns frei, eine angemessene und ortsübliche Gebühr für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu erheben. Diese Gebühr wird jedoch vor der Erstellung des Kostenvoranschlags mit dem Kunden abgestimmt.
Ansonsten gelten Aufträge erst als von uns angenommen, wenn entsprechende Bestellungen des Kunden schriftlich oder per Fax von uns bestätigt sind.
Wir behalten uns vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach dem Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszweckes erforderlich sein sollten oder hierdurch weder die vereinbarte Beschaffenheit berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt wird. Sofern solche während der Annahmefrist eines von uns unterbreiteten Angebots erfolgen, so gilt der Vertrag durch uns auch als erfüllt, sofern wir das Produkt in der technisch veränderten Form liefern. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern die bereits ausgelieferten Produkte nicht mangelhaft sind.

3. Fälligkeit, Verzug
Unsere (Teil-) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist.
Ab Verzug wird die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den höheren Zinssatz geltend zu machen.
Unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – werden sofort fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder uns Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheidend in Frage stellen, sodass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Wir sind dann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind daneben berechtigt, etwa gewährte Rabatte, Sondervergünstigungen, etc. zu streichen.

III. Rechte an Angebots-/ Vertragsunterlagen

Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, technische Unterlagen und sonstige Beschreibungen, die durch uns erstellt worden sind, bleiben unser Eigentum und wir bleiben Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer Zustimmung zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen vor.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder die Forderungen unstreitig sind.
Als Kunde ist der Unternehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Preisdefinition
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich bei Lieferung (innerhalb Deutschlands) exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zurzeit 19 %, ab Lager in Euro ohne Montage, falls dies nicht separat vereinbart wurde.
Etwaige Verpackung wird extra berechnet und nicht zurückgenommen, soweit dies nicht durch die Verpackungsverordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist.

2. Preisanpassung
Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate und liegt kein von uns zu vertretener Verzug vor, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von Kostenerhöhungen zu ändern. Diese Erhöhungen können insbesondere aufgrund von gestiegenen Lohnkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Die Kostensteigerungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind und wir entsprechend Preisanpassung verlangen, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Bei Preisabweichungen von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Danach gelten die neuen Preise als genehmigt.

3. Versicherung vor Eigentumsübergang
Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden sowie Diebstahl ausreichend zu versichern. Ansprüche auf derartige Versicherungsleistungen werden mit Vertragsabschluss vom Kunden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

4. Forderungen gegen Nacherwerber
Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

VI. Lieferung, Gefahrübergang, Nichterfüllung

1. Ort
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unseren Lagerstätten.

2. Verzögerungen
Der jeweilige Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.
Wird die Ware durch den Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, sind wir berechtigt, eine angemessene Abnahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen entstandenen Schaden geltend zu machen.
Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde, sind Lieferzeitangaben nicht verbindlich.
Der Kunde ist nach Überschreitung des Liefertermins angehalten, uns schriftlich unter Fristsetzung aufzufordern, unsere Leistung zu bewirken. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der Kunde hat seine vertraglichen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu erfüllen, um uns die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die Einhaltung der Lieferzeiten und Liefertermine zu ermöglichen. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit unserer Auftragsbestätigung, aber nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen oder sonstigen zur Lieferung notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Liefertermine verschieben sich entsprechend den Zeiten des Verzugs des Kunden.
Wird der Versand oder die Zustellung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert bzw. verschoben, so kann – beginnend ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – eine pauschale Lagervergütung in Höhe von 1 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat der Verzögerung dem Kunden berechnet werden, jedoch maximal in Höhe von 5 % des Auftragswertes, es sei denn, dass höhere Kosten entstanden sind und nachgewiesen werden. Bei Teillieferungen ist der Auftragswert der Teillieferung maßgebend.

3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (z.B. Spediteur) über.
Die Gefahr geht vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunde über, wenn sich der Versand aufgrund Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Dies gilt auch bei zulässigen Teillieferungen und Vereinbarungen anderer Leistungen wie z.B. frachtfreier Lieferung.

4. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages können wir 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch bei Sonderanfertigung die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

VII. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Corona, Pandemien, berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder Transportverzögerungen oder –unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Haftung

1. Beschaffenheitsgarantie
Wir haften auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich des gelieferten Gegenstands abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt, und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

2. Schadensersatz bei Verschulden
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und auf maximal 5 Mio Euro begrenzt.
Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunstem), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Deliktshaftung, Culpa in contrahendo, …
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

4.Inklusive Einschränkung
Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Verzug und Mängel

1. Rügepflicht
Der Kunde hat unsere Leistungen und Lieferungen vor Weitergabe zu überprüfen und gegenzulesen und dabei die gesetzlichen und technischen Vorrausetzungen insbesondere der DIN und VDE-Richtlinien zu beachten.
Dem Kunden obliegt es offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gilt der Liefergegenstand in Ansehung des Mangels als genehmigt. § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Verzugshaftung
In Fällen des Verzuges mit Ausnahme bei höherer Gewalt wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

3. Datenüberprüfung
Sofern der Kunde uns Daten und Verarbeitungssätze übermittelt, sind wir nicht verpflichtet die Daten und Verarbeitungssätze inhaltlich zu überprüfen. Die Daten- und Verarbeitungssätze werden lediglich im Rahmen des Produktionsprozesses von uns eingepflegt.

X. Gewährleistung

1. Produktänderungen
Produktänderungen an dem Liefergegenstand, die keine wesentlichen Änderungen umfassen, zur Erreichung des Vertragszweckes nicht erforderlich sind und/oder weder die vereinbarte Beschaffenheit berühren noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen und keine technischen Verschlechterungen beinhalten, stellen keinen Mangel dar.

2. Softwareaktualisierung
Wir sind nicht verpflichtet Aktualisierungen von Software nach Kauf von elektronischen Geräten durchzuführen oder nachzuliefern, sofern dies nicht individualvertraglich von uns Zugesichert wurde. Dies stimmt der Kunde ausdrücklich zu.

3. Nacherfüllung
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

4. Unsachgemäße Nutzung
Eine Gewährleistung erfolgt nicht, wenn gelieferte Gegenstände und Sachen durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt werden oder bei Abnutzung und Verschleiß oder bei von uns nicht zu verantwortenden Transportschäden. Gleiches gilt bei unsachgemäßem Einbau von Bauteilen durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten. Dasselbe gilt für mangelhafte Bauteile.

5. Fehlplanung
Wir übernehmen keine Gewähr für Fehlplanungen, Konstruktionsfehler und fehlerhafte Maße des Kunden oder eines durch den Kunden beauftragten Dritten und unterliegen diesbezüglich keiner Prüfungsverpflichtung.

6. Unsachgemäße Änderung
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen an der gelieferten Sache vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

7. Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in Höhe des dreifachen Werts der Mängelbeseitigungskosten zurückgehalten werden. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

8. Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt - außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer b. BGB - ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 445a f BGB bleibt unberührt. Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Leistungen beträgt ein Jahr nach Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben sowie für sonstige vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

9. Beschaffenheitsgarantie
Eine Beschaffenheitsgarantie, ist von uns ausdrücklich als solche zu bezeichnen und schriftlich zu vereinbaren.

XI. Besondere Bedingungen für Montageleistungen

1. Stundensätze
Montageleistungen durch uns werden nach Aufwand zu den vereinbarten, ansonsten nach unseren üblichen Stundensätzen abzurechnen, es sei denn es ist ein Pauschalpreis vereinbart worden.

2. Abrechnung
Eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt jeweils am Monatsende unter Beifügung der entsprechenden Stundenübersichten.

3. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten und notwendigen Mitwirkungen und Unterstützungsleistungen bzw. -mittel, die zu unserer Leistung notwendig sind, rechtzeitig und vollständig zu erbringen bzw. bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Fertigstellung der bauseitigen Arbeiten, ungehinderten Zugang zum und Bewegung am Montageort, Abstimmung mit anderen Gewerken und Lieferanten, Bereitstellung der technischen Infrastruktur (z.B. Anschlüsse, Strom, Wasser, etc.) und Hilfsmittel, ggf. Bereitstellung der zu montierenden Gegenstände. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass unsere Leistungen durchgehend ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Wir können uns entstehende Aufwendungen und Kosten, insbesondere Warte-, Unterbringungs- und Reisekosten, bei vom Kunden zu vertreten Verzögerungen gesondert berechnen.

4. Subunternehmer
Wir sind ohne gesonderte Zustimmung des Kunden berechtigt, Montageleistungen durch einen Subunternehmer als unseren Erfüllungsgehilfen zu erbringen.

5. Abnahme
Der Kunde nimmt die Werkleistung ab, wenn wir deren Beendigung angezeigt und die ggf. vereinbarte Erprobung des Liefergegenstandes durchgeführt worden ist. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde unsere Leistungen bzw. den montierten Liefergegenstand nutzt. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

XII. Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen und Austauchteilen 6 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Forderungen
Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Versicherung
Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Vertragswidriges Verhalten
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltssache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist an ihn auszuzahlen.

4. Forderungsabtretung
Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Rechte nach lit. 1 bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Vermischung, Verbindung
Sofern das Eigentum von uns an den Vorbehaltsgegenständen infolge Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen (§§ 947, 948 BGB) erlischt, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrags der Vorbehaltsgegenstände zu der Summe der Fakturaendbeträge der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

6. Forderungen aus Weiterveräußerung
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7. Eingriffe ins Vorbehaltseigentum
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, um Drittwiderspruchsklage erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8. Sicherheitsfreigabe
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung

Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Kunden an jede sonstigen zulässigen Gerichtstand in Anspruch zu nehmen. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz unserer Gesellschaft; bei Montageleistungen der Montageort. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(Stand 08/2023)

Wenker GmbH & Co. KG, Boschstraße 14, 48683 Ahaus, Deutschland


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wenker GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

1. Ausschließlichkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten zwischen uns und dem Lieferanten und Verkäufer von Be- und Verarbeitungsprodukten, Maschinen Geräte und Gebrauchtteilen nebst Zubehör (nachfolgend "Lieferant") ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorab ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

2. Rahmenvereinbarung
Unsere Einkaufsbedingungen gelten allgemein auch nach Durchführung eines Geschäftes für Folgegeschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn auf diese bei späteren Bestellungen nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird.

II. Bestellung, Vertragsschluss

1. Schriftform
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind von uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.

2. Änderungen, Leistungsumfang
Abweichungen in Quantität oder Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellung sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie schriftlich oder in Textform bestätigt haben.

3. Bestätigungsschreiben
Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Geht die Bestätigung des Lieferanten nicht innerhalb von 8 Tagen bei uns ein, so ist es uns vorbehalten, die Bestellung kostenfrei zu stornieren. Mit der Bestätigung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Der Lieferant prüft die Bestellung unverzüglich auf Vollständigkeit, Widersprüche, offensichtliche Fehler, Realisierbarkeit und Eignung für den vereinbarten Zweck. Erkannte Fehler, Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten teilt der Lieferant uns unverzüglich mit. Gleiches gilt, wenn dem Lieferanten während der Vertragserfüllung Fehler, Mängel, Risiken oder Verbesserungen erkennbar werden.

4. Vorvertragliche Kosten
Kostenvoranschläge, Angebote, Planungen und sonstige vorvertragliche Leistungen des Lieferanten sind für uns kostenfrei, es sei denn, deren Vergütung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

III. Liefer- und Leistungsumfang

1. Rangfolge
Die vertraglichen Leistungen und Lieferungen des Lieferanten bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachstehenden Rangfolge: (a) Unsere Bestellung nebst den hierin bezuggenommenen Dokumenten und Anlagen in der genannten Rangfolge, (b) soweit vorhanden: technische und organisatorische Beschreibungen (z.B. Lastenheft, Pflichtenheft, technische Planungsunterlagen, Qualitätssicherungsregelungen), (c) diese AEB.

2. Leistungsumfang
Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. für einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

3. Voraussetzung für Leistungsänderung
Ein Vergütungsanspruch des Lieferanten für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung ankündigt und dieser von uns bestätigt wurde. Hierauf kann im Einzelfall wegen äußerster Dringlichkeit verzichtet werden.

4. Vergütung für geänderte Leistung
Im Falle geänderter Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch Mehr- und Minderleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen bestimmt sich ein eventueller ergänzender Vergütungsanspruch nach den Preisgrundlagen der vertraglichen Leistung.

5.Materialzulieferung des Bestellers
Wird bei Installationen, Montagen und Wartungen das für die Erbringung der Leistung des Lieferanten erforderliche Material von uns geliefert oder gestellt, umfasst die Leistung des Lieferanten auch das Entladen der LKW sowie den Transport vom Zwischenlager der Anlagenteile zum Montageort.

6. Dokumentation
Bei Installationen, Montagen und Wartungen umfasst der Leistungsumfang auch die branchenübliche Dokumentation, die uns unaufgefordert und unverzüglich auszuhändigen ist.

7. Sicherheits-, Umweltbestimmungen
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen den aktuell gesetzlich geltenden Umweltgesetzen und -vorschriften, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, etc. entsprechen.

8. Zeugnisse, Nachweise, Schutzvorrichtungen
Gehören zum Leistungsumfang Forschung, Konstruktionen, Entwicklung, Entwürfe, Planungen, Programmierungen oder ähnliche Leistungen, so übergibt der Lieferant, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc.. Ferner sind einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise kostenlos und ohne Aufforderung mitzuliefern. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos und ohne Aufforderung hin mitzuliefern. Urheberrechtliche und gewerbliche Schutzrechte oder sonstige geschützte Leistungsergebnisse, räumt uns der Lieferant zur zweckentsprechenden Nutzung ein, soweit sie erforderlich sind. Wenn es sich um eine individuelle Leistung für uns handelt, erhalten wir das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und mit der Vergütung abgegoltene Nutzungsrecht. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Vertrieb sowie Lizenzierung an Dritte.

IV. Liefertermine, Verzug, Vertragsstrafe

1. Termine
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindliche Lieferungseingangs-/ Leistungserfolgstermine. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Der Eingang wird durch eine von uns autorisierte Person bestätigt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

2. Verzug
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Inverzugsetzung unsererseits bedarf.

3. Verzugsfolgen
Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Insbesondere haben wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 1 Prozent des Bestellwertes netto pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 Prozent des Bestellwertes netto und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten auch dann, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten oder verschulden hat. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als in der vorstehenden Pauschale entstanden ist.

4. An-, Abnahme verspäteter Leistung
Die An- oder Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass wir auf eventuelle Ersatzansprüche verzichten.

5. Abnahmeerfordernis
Soweit die Lieferung/Leistung des Lieferanten auch Montagen und Installationen umfasst, ist eine Abnahme erforderlich und vereinbart. Eine Ingebrauchnahme der Lieferung stellt keine Abnahme im Rechtsinne dar. Abnahmen bedürfen eines schriftlichen, von uns unterzeichneten Abnahmeprotokolls. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt unberührt.

V. Versand

1. Incoterms, Versandanzeige, Versandkosten
Der Versand von Waren ist spätestens bei Abgang der Lieferungen anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften muss die Versandanschrift und die Bestell-/ bzw. Kommissionsnummer angegeben werden. Die Lieferung unserer Bestellung erfolgt grundsätzlich nach Incoterms® 2020 DDP – Delivered Duty Paid. Sendungen, für die wir in Ausnahmefällen die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach den Versandvorschriften des Bestellers zu befördern. Rollgelder am Empfangsort werden nicht gezahlt.

2. Ökonomie, Effizienz
Die Beförderung hat nach aktuellem Stand der Technik und unter Gesichtspunkten der Schadensfreiheit, Kosteneffizienz sowie Umweltschonung zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Verpackungen, die nicht dem aktuellen Standard oder unseren Anweisungen entsprechen, auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen oder unfrei zurückzuschicken. Der Schutz der Ware bei Transport und etwaiger anschließender Lagerung muss stets gewährleistet sein. Die Umweltfreundlichkeit der Verpackung muss durch den Lieferanten sichergestellt werden. Ausnahmsweise in Rechnung gestellte, brauchbare Verpackungen können wir unfrei zur Gutschrift zurücksenden. Bei Verwendung von Mehrwegverpackung stellt der Lieferant diese leihweise zur Verfügung. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

3. Verpackungsvereinbarung
Ist ausnahmsweise schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

VI. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

1. Preise
Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend, sofern der Lieferant seine Preise nicht absenkt und gelten frei zu der von uns angegebenen Empfangsstelle, einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung/Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der durch uns genannten Empfangs-/ Montagestelle.

2. Dokumentation, Anleitungen, Unterlagen
Die für die Ingebrauchnahme und Nutzung erforderlichen, mitzuliefernden Dokumentationen, Anleitungen und Unterlagen für den Betrieb, die Bedienung und den Service/Wartung u.ä. sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.

3. Aufwandsübersicht
Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, ist zur Abrechnung eine von uns unterzeichnete, detaillierte Aufwandsübersicht der entsprechenden Rechnung beizufügen.

4. Rechnungsform
Rechnungen sind nur zu bearbeiten, wenn diese -entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung- die dort ausgewiesene Bestell- bzw. Kommissionsnummer angeben. Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert; es ist pro Lieferung eine Rechnung auszustellen.

5. Zahlung, Skonto
Fällige Zahlungen werden von uns, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf von 30 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungserhalt, vorgenommen.

6. Fälligkeitszinsen
Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

7. Abschlagszahlungen
Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Anerkennung oder Abnahme hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware.

8. Zurückbehaltungsrechte
Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns stammen.

9. Aufrechnung
Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.

10. Preisänderung bei Langfristverträgen
Tritt bei Langfristverträgen oder Rahmenlieferungsverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

VII. Gewährleistung, Mängelrüge

1. Gesetzlichen Bestimmungen
Für unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie für sonstige Verletzung von Pflichten des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.

2. Qualität, Richtlinien
Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen - soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar -, insbesondere im Hinblick auf Materialauswahl, Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Rechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und/ oder sonstige Leistungen frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, privaten Rechten oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Kosten und Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

4.Handelsrecht
§ 377 HGB findet mit folgenden Besonderheiten Anwendung:
- Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von vierzehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
- Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.
- Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.

5. Zahlungen
Geleistete Zahlungen von unserer Seite gelten nicht als Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.

6. Nacherfüllung
Eine Nacherfüllung des Lieferanten erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung des Lieferanten fehl oder ist sie für uns unzumutbar, insbesondere in dringenden Fällen, bei der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zum Zwecke der Schadensvermeidung oder Schadensminderung, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder beseitigen lassen.

7. Verjährung
Unsere Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.

VIII. Compliance, Qualitätssicherung, Umweltschutz, Energieeffizienz, Code of Conduct

1. Gesetzliche und behördliche Konformität
Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass die an dem von uns genannten Ort der Nutzung geltenden gesetzlichen und behördlichen Regelungen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und sonstige Rechtsnormen, insbesondere bezüglich Qualität, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Transportsicherheit und Produktsicherheit eingehalten werden, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, etc. entsprechen.
Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen - soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar - dem neuesten Stand der Technik insbesondere bezüglich Energieeffizienz entsprechen, da die Energieeffizienz (ISO 50001) ein Vergabekriterium ist.

2. Managementsystem
Soweit in der Bestellung bzw. Spezifikation gefordert, muss der Lieferant ein geeignetes, branchenübliches Managementsystem einrichten, anwenden und weiterentwickeln. Soweit vereinbart, verpflichtet sich der Lieferant, bei der Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen die Grundsätze des Qualitätssicherungs-, Energie- und des Umweltmanagementsystems gemäß ISO 9001, ISO 14001 sowie ISO 50001 anzuwenden. Wenn von uns gefordert, wird der Lieferant mit uns eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

3. Zertifizierung
Der Lieferant wird uns hinsichtlich eines von ihm betriebenen zertifizierten Managementsystems (z. B. ISO 9001, VDA 6.4, ISO 14001, ISO 50001) bei Angebotsabgabe und bei den Lieferungen unaufgefordert die entsprechenden Zertifikate übermitteln. Jede Aktualisierung der Zertifikate ist uns ebenfalls unaufgefordert zu übermitteln.

4. Nachweise und Unfallverhütungsvorschriften
Weitere einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und ohne Aufforderung mitzuliefern. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos und ohne Aufforderung hin mitzuliefern.

5. Dokumentation der Qualitätsprüfung, Audits
Der Lieferant hat seine Qualitätsprüfungen zu dokumentieren und uns diese auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Wir können – mit einer angemessenen Ankündigungsfrist – Audits bei dem Lieferanten in Bezug auf den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand durchführen, wobei zur Verschwiegenheit verpflichtete Vertreter unseres Kunden oder externe Prüfer beteiligt werden können. Im Rahmen des Audits sind uns insbesondere Einsicht in den Herstellungsprozess, die Produktionsstätten und die Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie deren Dokumentationen zu gewähren und entsprechende Auskünfte umfassend zu erteilen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, hierbei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, es sei denn wir verpflichten uns schriftlich zur strikten Geheimhaltung.

6. Code of Conduct
Der Lieferant akzeptiert mit Annahme der Bestellung den „Code of Conduct für Lieferanten“ der Wenker GmbH & Co. KG. Dieser ist unter www.wenker.de einzusehen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Verpflichtungen des „Code of Conducts für Lieferanten“ der Wenker GmbH & Co. KG durch wiederum seine Lieferanten akzeptiert und eingehalten werden.

IX. Produkthaftung

Werden wir wegen der Lieferung des Lieferanten aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von derartigen Ansprüchen umfassend freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Lieferanten verursacht wurde. Im Fall einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der Lieferant muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, wenn die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

X. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

1. Übereignung
Die Übereignung des uneingeschränkten Eigentums an der vom Lieferanten angelieferten Waren erfolgt mit der Übergabe an uns bzw. Abnahme durch uns. Das Gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, und der nicht EU-Länder und – soweit dem Lieferanten mitgeteilt – in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.

2. Schutzrechtsverletzungen
Soweit eine Haftung einem Dritten gegenüber unmittelbar kraft Gesetzes besteht, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

3. Eigentumsvorbehalt
Wird von uns individuell im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten akzeptiert, erlischt dieser spätestens mit Zahlung des Kaufpreises. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

4. Verarbeitung
Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Produktionsbestandteile und Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten beistellen, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung mit den Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sache als wesentliche Bestandteile an der Hauptsache des Lieferanten anzusehen ist, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. In beiden Fällen verwahrt der Lieferant das Miteigentum für uns.

XI. Geheimhaltung und Datenschutz

1. Unterlagen, Kenntnisse
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und sorgfältig gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Dies gilt auch für die von uns erstellten Preislisten. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und dauert auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.

2. Nutzungsrechte an unsere Zeichnungen, Spezifikationen, etc.
Wir behalten uns die Eigentums- und umfassenden Nutzungsrechte an von uns überlassenen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumenten, Modellen, etc. vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Produkte bzw. Erbringung der vereinbarten Leistungen unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die erhaltenen Unterlagen wieder herauszugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten bzw. digitale Vervielfältigungen unwiederbringlich zu löschen. Der Lieferant hat diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht.

3. Werbung
Der Lieferant darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

4. Verstöße
Im Falle von Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung und Nutzungsbeschränkungen sind wir berechtigt, Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz zu verlangen. Etwaige strafrechtliche Maßnahmen bleiben vorbehalten.

XII. Subunternehmer

1. Zustimmungserfordernis
Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer.

2. Gesetzliche Vorgaben
Der Lieferant stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das SchwarzArbG, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einhalten. Der Auftragnehmer stellt uns im Innenverhältnis von sämtlichen eventuellen Ansprüchen frei, welche gegen uns wegen eines Verstoßes des Lieferanten oder eines seiner Subunternehmer gegen das AEntG, das MiLoG sowie weitere, eine etwaige Haftung anordnende, gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, uns bei der Abwehr vermeintlicher diesbezüglicher Ansprüche gegen den Auftraggeber bestmöglich zu unterstützen und ihm beispielsweise die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

3. Bestätigungen
Der Lieferant ist auf unser erstes Anfordern verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung seines Subunternehmers über die Einhaltung der Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz bzw. über den Mindestlohn vorzulegen. Gleiches gilt für sonstige Verpflichtungen gegenüber Behörden und Sozialkassen, soweit hier eine Haftung unseres Unternehmens als Auftraggeber bestehen kann.

4. Kontrollrechte
Wir sind berechtigt, die Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen, soweit diese zu einer Haftung unseres Unternehmens als Auftraggeber führen können. Der Lieferant verpflichtet seinen Subunternehmer entsprechende Kontrollen von uns oder einem von uns beauftragten Dritten zuzulassen bzw. uns entsprechende Unterlagen zur Kontrolle auf unser erstes Anfordern vorzulegen.

5. Verstöße
Verstößt der Auftragnehmer gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beibringung von Nachweisen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen
Der Auftraggeber ist für den Fall des Verstoßes eines Subunternehmers des Auftragnehmers gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Beibringung von Nachweisen berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen, sofern dieser nicht selbst die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Nachunternehmer bewirkt.
Im Fall der berechtigten fristlosen Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.

6. Gewähr
Die Pflichten, Gewährleistungen, Garantien und die Haftung des Lieferanten werden weder durch eine Unterbeauftragung noch durch unsere Zustimmung hierzu berührt oder eingeschränkt.

XIII. Schriftform

1. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Form
Soweit in diesen Bedingungen die Schriftform erforderlich ist, wird diese auch durch Telefax oder die elektronische Form i.S.d. § 126a BGB gewahrt.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Hauptsitz unserer Gesellschaft. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, bei Rechtsstreitigkeiten ggf. auch das für den Kunden allgemein zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen.

2. Anwendbares Recht
Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XV. Salvatorische Klauseln

1. Unwirksame Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dieser Umstand die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

2. Vereinbarung
Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

(Stand 08/2023)

Wenker GmbH & Co. KG, Boschstraße 14, 48683 Ahaus, Deutschland